Bundesverfassungsgericht lehnt einstweilige Anordnung ab
Das Bundesverfassungsgericht hat am 8. Juni 2016 zwei Eilanträge gegen das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung abgewiesen. Die Beschlüsse betreffen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015. Ziel der Antragsteller war es, die Regelungen vorläufig außer Kraft zu setzen – erfolglos. Die Karlsruher Richter entschieden, dass die mit der Datenspeicherung verbundenen Nachteile nicht schwerwiegend genug seien, um eine Aussetzung des Gesetzes zu rechtfertigen.
Hintergrund: Was regelt das Vorratsdatenspeicherungsgesetz?
Das Gesetz verpflichtet Telekommunikationsanbieter zur Speicherung von Verkehrsdaten, etwa wer wann mit wem telefoniert oder welche IP-Adresse bei einer Internetverbindung verwendet wurde. Die Daten sollen auf Vorrat gespeichert werden, um im Fall schwerer Straftaten Ermittlungen zu erleichtern.
Betroffen sind unter anderem:
- §§ 113a bis 113g TKG
- § 100g StPO
- §§ 101a und 101b StPO
Ziel der Regelung ist es, durch eine umfassende Vorratsdatenspeicherung die öffentliche Sicherheit zu stärken und die Strafverfolgung effektiver zu machen.
Entscheidungsgründe des Bundesverfassungsgerichts
1. Keine hinreichend schwerwiegenden Nachteile
Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung mit einer Folgenabwägung. Zwar sei die Vorratsdatenspeicherung ein potenziell tiefgreifender Eingriff in die Privatsphäre, jedoch entfalte die reine Speicherung ohne konkreten Datenabruf noch keinen derart schwerwiegenden Nachteil, der die Außerkraftsetzung eines Gesetzes erforderlich mache. Auch bei Berufsgeheimnisträgern sei eine solche Schwelle nicht erreicht.
2. Strenge Anforderungen an einstweilige Anordnungen
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG darf eine einstweilige Anordnung nur bei schweren Nachteilen oder zur Verhinderung drohender Gewalt erlassen werden. Bei Gesetzen gelten besonders hohe Hürden, weil sonst die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers beeinträchtigt würde.
3. Datenspeicherung ≠ sofortige Grundrechtsverletzung
Die Richter stellen klar: Der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) entfaltet seine volle Wirkung erst bei einem Abruf der gespeicherten Daten. Die bloße Speicherung sei daher kein irreversibler Schaden.
4. Abruf nur unter qualifizierten Voraussetzungen
Mit dem neuen § 100g Abs. 2 StPO ist der Zugriff auf Verkehrsdaten an strenge Bedingungen geknüpft. Abrufe dürfen nur erfolgen, wenn schwerwiegende Straftaten im Raum stehen – sogenannte Katalogtaten – und die Aufklärung anderweitig wesentlich erschwert wäre. Damit werde dem Schutz von Grundrechten Rechnung getragen.
5. Technische Umsetzung bleibt verpflichtend
Auch der Einwand, bei SMS könne eine Trennung von Kommunikationsinhalt und Verkehrsdaten technisch nicht gewährleistet werden, ändere laut Gericht nichts an der Rechtslage. Die gesetzlichen Vorgaben seien eindeutig – und die Technik müsse entsprechend angepasst werden.
6. Unionsrecht nicht entscheidungsrelevant im Eilverfahren
Ob das Unionsrecht, insbesondere die Europäische Grundrechtecharta, zur sofortigen Außerkraftsetzung verpflichtet, sei im Eilverfahren nicht zu beurteilen. Derartige Argumente seien weder ausreichend vorgetragen noch erkennbar.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung zeigt, wie hoch die verfassungsrechtlichen Hürden für die Aussetzung eines Gesetzes sind – selbst bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen. Es handelt sich um eine Zwischenentscheidung, das Hauptsacheverfahren zur Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung bleibt weiterhin anhängig.
Vorratsdatenspeicherung bleibt vorerst in Kraft
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung seine Spielräume grundsätzlich gewahrt hat. Der Eingriff in die Grundrechte wird durch hohe Anforderungen an den Datenabruf abgemildert. Ob die Speicherpflicht insgesamt verfassungswidrig ist, wird nun im Hauptverfahren geprüft.
Beschlüsse des BVerfG vom 8. Juni 2016 in den verfahren 1 BvQ 42/15 und 1 BvR 229/16.
Quelle: Pressemitteilung BVerfG Nr. 42/2016 vom 15. Juli 2016.
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