Keine grundlegende Änderungen der Düsseldorfer Tabelle 2022

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Neue Düsseldorfer Tabelle 2022 veröffentlicht

Neue Düsseldorfer Tabelle 2022 veröffentlicht

(socialon) Statt die Chancen einer grundlegen Anpassung und Modernisierung zu nutzen, ergeben sich kaum Änderungen. Die Vorschläge der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V.  wurden nur halbherzig bis gar nicht umgesetzt. So führte das Gremium in seiner Stellungnahme vom April 2021 aus, dass es in den letzten Jahren eine Reihe erheblicher Veränderungen des Düsseldorfer Tabelle gegeben habe. Diese hätten sich auf das System der Düsseldorfer Tabelle ausgewirkt. Daher unterbreitete die Unterhaltskommission den Vorschlag, die Tabelle wie in den vorangegangenen Jahren nicht einfach fortzuschreiben, sondern in ihrer Grundstruktur zu überarbeiten.

Keine Anpassung des Selbstbehaltes durch die Düsseldorfer Tabelle 2022

Die Vorschläge der der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sahen eine Anpassung des notwendigen Selbstbehalt für 2022 auf 1.230 EUR für Erwerbstätige und auf 1.000 EUR für nicht Erwerbstätige vor. Auch sollten die Wohnkosten bei der Unterhaltsberechnung eine stärkere Berücksichtigung finden. Ebenso wurde in die Diskussion eingebracht, die Tabelle nur noch auf den angemessenen Bedarf für ein Kind zu beziehen. Damit wäre eine Höherstufung entfallen, wie dies Düsseldorfer Tabelle dies aktuell vorsieht. Alle diese Vorhaben wurden nicht umgesetzt.

Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle 2023 in Aussicht gestellt

Da OLG deutet in seiner Pressemitteilung an, dass in 2023 bei einer zu erwartenden Erhöhung des Regelsatzes erste Altersstufe von 396,00 EUR auf 404,00 EUR, zweite Altersstufe von 455,00 EUR auf 464,00 EUR und dritte Altersstufe von 533,00 EUR auf 543,00 EUR) voraussichtlich auch die Selbstbehaltssätze für 2023 anzupassen seien. Ebenso müsse dann auch der in den Selbstbehaltssätzen enthaltene Wohnkostenanteil auf den Prüfstand gestellt werden. Es bleibt zu hoffen, dass zumindest in 2023 weitergehende Anpassungen erfolgen, um so ein weiteres Auseinanderklaffen von Bedarf des Kindes und des Unterhaltsverpflichteten verhindert wird.

Erhöhung der Tabellensätze in 2022 überschaubar

Die Tabellensätze steigen nur marginal um wenige Euro. Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der „Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2021“ (BGBl. 2021 I 5066). Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2022:

–       für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 396 EUR (Anhebung um 3,00 EUR),
–       für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres)  455 EUR ( Anhebung um 4,00 EUR),
–       für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit)  533 EUR (Anhebung um 5,00 EUR).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.

Keine Erhöhung des Selbstbehaltes in der Düsseldorfer Tabelle 2022

Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2021 mit monatlich 960,00 EUR (nicht Erwerbstätig) bzw. mit 1.160,00 EUR (Erwerbstätig) unverändert, ebenso der in den Selbstbehalten eingearbeitete Wohnkostenanteil von 430,00 Uhr (Warmmiete). Sollten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft den pauschalierten Wohnkostenanteil übersteigen und nicht unangemessen sein, kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.

Weiterhin zwei Unterhaltsverpflichtungen

Anders als in die Diskussion eingebracht, geht die Düsseldorfer Tabelle 2022 weiterhin von zwei Unterhaltsverpflichtungen aus. Angedacht war, diese auf eine Einkommensgruppe zu reduzieren. In diesem Fall hätten alle Unterhaltstitel der Anpassung bedurft. Möglicherweise war das ein Grund dafür, diese Forderung nicht umzusetzen.

Fortschreibung der Sätze der Düsseldorfer Tabelle auf 200 %

Zudem wird die Tabelle für besser Verdienende weiter fortgeschrieben, und zwar bis 200 %, statt der vom BGH in den Raum gestellten 272 %.

Anpassung der Erwerbstätigenbonus

Der sogenannte Erwerbsanreiz beim Ehegattenunterhalt reduziert sich von 1/7 auf ein 1/10. Dadurch werden sich Ehegatten-Unterhaltsansprüche, wenn auch nur geringfügig, erhöhen.

Quelle: Frank Baranowski, Scheidungsanwalt Siegen