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9. Dezember 2024
Nordrhein-Westfalen

Telekom darf Vectoring-Technik auch in den Nahbereichen einsetzen

(prehoga) Mit Urteilen vom heutigen Tag wies das Verwaltungsgericht Köln mehrere Klagen gegen die sog. „Vectoring-II-Entscheidung“ der Bundesnetzagentur (Beklagte) ab. Durch den Einsatz der VDSL2-Vectoring-Technologie in Nahbereichen kann die beigeladene Telekom das Übersprechen zwischen benachbarten Teilnehmeranschlussleitungen und die damit verbundene Störung reduzieren. Hierdurch können die Datenübertragungsraten erheblich gesteigert werden. Voraussetzung für den Einsatz dieser Technik ist jedoch der alleinige Zugriff auf sämtliche für VDSL genutzte Teilnehmeranschlussleitungen an einem Kabelverzweiger. Deshalb schränkte die Beklagte durch ihre „Vectoring-II-Entscheidung“ den Zugang der Kläger, allesamt Wettbewerber der Telekom, zur Teilnehmeranschlussleitung in bestimmten Frequenzbereichen ein.

Die hiergegen erhobenen Klagen der Wettbewerber waren nicht erfolgreich. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Bundesnetzagentur verfüge bei ihrer Entscheidung über ein Regulierungsermessen, das sie im vorliegenden Fall fehlerfrei ausgeübt habe. Sie habe einerseits berücksichtigen dürfen, dass die Telekom sich durch eine Investitions- und Ausbauzusage zu einem weitgehend flächendeckenden Ausbau der Nahbereiche mit VDSL2-Vectoring-Technologie verpflichtet habe. Dies führe zu positiven Effekten für den Breitbandausbau. Andererseits habe sie zu Recht davon ausgehen können, dass den Wettbewerbern über verschiedene Ersatzprodukte ausreichende Alternativen zum physikalischen Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung zur Verfügung ständen.

Die Kammer loieß die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.

Az: 9 K 7870/16; 9 K 8589/16; 9 K 8633/16; 9 K 8634/16; 9 K 8635/16

Pierre Becker-Rosenfelder
Richter am Verwaltungsgericht
-Pressestelle-
Verwaltungsgericht Köln
Appellhofplatz, 50667 Köln
Tel.: 0221 2066-144
E-Mail: pierre.becker-rosenfelder@vg-koeln.nrw.de
Internet: www.vg-koeln.nrw.de

Quelle: Pressemitteilung Verwaltungsgericht Köln vom 17.03.2017.

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