Kündigung bei volksverhetzenden Äußerungen im Internet

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(socialON) Am Mittwoch, den 27.07.2016, 10.00 Uhr verhandelt die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 3 Sa 451/16) in zweiter Instanz über die außerordentliche Kündigung der RAG Aktiengesellschaft gegenüber einem Mitarbeiter, der sich volksverhetzend auf Facebook geäußert haben soll.

Der 48-jährige Kläger, der für die RAG AG zuletzt als Bergmechaniker unter Tage arbeitete, unterhält privat unter seinem Namen einen Facebook-Account, in dem er im frei zugänglichen Teil des Profils als seinen Arbeitgeber die „Bergwerke Prosper-Haniel bei Ruhrkohle AG“ angibt. Auf seiner Facebookseite teilte der Kläger eine Vielzahl von Beiträgen, welche sich mit dem Thema Asyl- und Einwanderungspolitik befasst haben und kommentierte darüber hinaus auf anderen Seiten Beiträge anderer Nutzer. Am 05.10.2015 kommentierte der Kläger auf der Facebookseite des Fernsehsender nt-v einen Beitrag über einen Brand in einer Thüringer Asylunterkunft in der Nacht vom 04.10.2015 mit der Überschrift „Drama in Thüringen: Leiche nach Brand in Asylunterkunft gefunden“ mit folgenden Worten: „hoffe das alle verbrennen, die nicht gemeldet sind.“

Auf der Facebookseite des Fernsehsenders erschien neben dem Kommentar ein Profilbild sowie der Profilname des Klägers. Sobald Besucher der Webseite, die ihrerseits bei Facebook angemeldet waren, mit der Maus über den Namen oder das Bild fuhren, öffnete sich in einem sogenannten PopUp-Fenster die Profilseite des Klägers, an dessen oberster Stelle der Arbeitgeber genannt wurde. Nachdem die Konzernrevision der RAG von einem externen Dritten einen telefonischen Hinweis auf die Kommentierungen des Klägers auf der Facebookseite des Fernsehsender nt-v erhielt, kündigte sie in der Folge das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich.
Gegen diese Kündigung wehrt sich der Kläger zum einen aus formalen Gründen, zum anderen aber auch damit, dass sein Kommentar, den er am 05.10.2015 veröffentlicht hatte, am 06.10.2015 gelöscht worden sei.

Er habe am 05.10.2015 seine letzte Acht-Stunden-Schicht bei der Beklagten vor der Kurzarbeit abgeleistet und habe an diesem Abend mit mehreren Bekannten und Freunden reichlich Alkohol konsumiert. Das Arbeitsgericht Herne (Az.: 5 Ca 2806/15) wies mit Urteil vom 23.03.2016 die Klage ab, weil es die außerordentliche Kündigung für wirksam gehalten hat.  Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Herausgeber:
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Pressestelle (Detlef Feige)
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Quelle: Presseerklärung weiterer NRW-Justizeinrichtungen vom 22.07.2016.