Keine Vorratsdatenspeicherung in Europa – Neue Maßstäbe für den Datenschutz

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(socialON) Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (DSK) hat in einer heutigen Entschließung das Urteil des  Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Europäischen Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten (Richtlinie 2006/24/EG) als wegweisend für den Datenschutz in Europa gewürdigt.

Der EuGH erteilt einer anlasslosen und umfassenden Speicherung von Verkehrsdaten eine klare Absage und stützt damit das Recht auf Privatleben und den Datenschutz aller Betroffenen in der EU. Eine undifferenzierte Pflicht zur flächendeckenden Vorratsdatenspeicherung wird sich danach unionsrechtlich nicht mehr begründen lassen. Die Äußerung der Bundesregierung, gegenwärtig keinen nationalen Alleingang zu einer Regelung zur Vorratsdatenspeicherung zu unternehmen, erscheint daher konsequent und ist zu begrüßen.

Dass der EuGH im Übrigen die Pflicht zur umfassenden Verkehrsdatenspeicherung nur für zulässig hält, wenn die Daten in der Europäischen Union gespeichert werden und damit unter die Kontrolle unabhängiger Datenschutzbehörden fallen, macht aus Sicht der DSK eine Neubewertung insbesondere der Fluggastdaten-Übermittlung in die USA und des Safe-Harbor-Abkommens erforderlich. Darüber hinaus setzt der Maßstab des EuGH auch der anlasslosen exzessiven Überwachung durch Nachrichtendienste Grenzen.

Dazu Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und amtierender Vorsitzender der DSK:  „Das Urteil des EuGH festigt die digitalen Grundrechte in Europa gerade zu einer Zeit, in der sie durch Nachrichtendienste systematisch außer Kraft gesetzt werden. Nun gilt es, Konsequenzen aus der Entscheidung zu ziehen. Dabei geht es nicht nur um die Vermeidung undifferenzierter Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung. Die EU-Organe wie auch die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus das Urteil zum Anlass nehmen, künftig der  massenhaften Vorratsdatenspeicherung durch Nachrichtendienste außerhalb, aber auch innerhalb der EU mit aller Entschiedenheit entgegenzutreten. Nur so wird das Grundrecht auf Datenschutz den Platz einnehmen können, der ihm durch den EuGH gewiesen wurde.“

Die Entschließung der DSK kann im Internetangebot des HmbBfDI unter www.datenschutz-hamburg.de heruntergeladen werden.

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Arne Gerhards
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